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BGH entscheidet Eigentümer-Streit: Feriengäste ja oder nein?

Eine Frau möchte an Touristen vermieten - aber die Nachbarn sind geschlossen dagegen. Können sie ihr die Ferienwohnung verbieten?

Urlauberinnen
Dürfen Eigentümer ihre Wohnung auch nur kurzzeitig an Feriengäste vermieten? Der BGH entscheidet. Foto: Ingo Wagner
Dürfen Eigentümer ihre Wohnung auch nur kurzzeitig an Feriengäste vermieten? Der BGH entscheidet. Foto: Ingo Wagner

KARLSRUHE. Unterkunftsvermittler im Internet wie Airbnb haben das Vermieten an Urlauber und Geschäftsreisende einfach gemacht - was aber, wenn das den Nachbarn nicht passt? Wohnungseigentümer aus dem Emsland streiten deshalb längst vor Gericht.

In letzter Instanz verkündet heute (9.15 Uhr) der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil. Auf der einen Seite: eine Frau, die ihre Wohnung an Feriengäste vermieten möchte. Auf der anderen Seite: geschlossen die übrigen Eigentümer - sie fühlen sich durch die Wechsel im Haus gestört.

Die Karlsruher Richter haben in dem Fall grundsätzlich zu klären, wann Eigentümer gegen den Willen einer Minderheit etwas zu deren Nachteil beschließen dürfen und wann das zu weit geht. Denn in der Immobilie in Papenburg war Kurzzeit-Vermietung zunächst erlaubt. Erst nachträglich schlossen die Ferienwohnungsgegner eine solche Nutzung in der Eigentümerversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit aus. Die Frage ist, ob dieser Beschluss gilt oder unzulässigerweise in geschützte Rechte der betroffenen Eigentümerin eingreift. (Az. V ZR 112/18)

Der BGH hat bereits entschieden, dass Kurzzeit-Vermietung in Eigentumswohnungen grundsätzlich zulässig ist, solange nichts anderes vereinbart wurde. Im Papenburger Fall stand die Erlaubnis sogar ausdrücklich in der Teilungserklärung. Das ist das Dokument, das in einer Eigentümergemeinschaft die Grundsätze des Miteinanders regelt.

Die Teilungserklärung kann eigentlich nur mit den Stimmen sämtlicher Eigentümer geändert werden. Für mehr Flexibilität sind aber oft Öffnungsklauseln vorgesehen, die Änderungen per Mehrheitsbeschluss gestatten. In der Verhandlung Mitte Februar hatte die Vorsitzende Richterin gesagt, dass bestimmte Rechte der einzelnen Eigentümer trotzdem gewahrt bleiben müssen. So darf das Vermieten etwa nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Frage ist, wo man die Grenze zieht.

Unabhängig davon gelten in etlichen Kommunen mit Wohnungsnot sogenannte Zweckentfremdungsverbote. Sie sollen verhindern, dass Kurzzeit-Vermietungen überhandnehmen. Wer zum Beispiel in Berlin an Feriengäste vermieten will, braucht dafür eine Genehmigung. (dpa)