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BGH äußert sich zu Reiserücktritt bei Corona-Ausbruch

Risikogebiete, Einreiseverbote, Quarantänepflichten: Die Pandemie hat viele Urlaubspläne durchkreuzt. Nicht immer sind sich Veranstalter und Kunde bei den Kosten einig.

Entscheidung zu kostenfreiem Storno
Ein Flug wird auf dem Flughafen Dresden International als gestrichen ausgewiesen. Foto: Robert Michael
Ein Flug wird auf dem Flughafen Dresden International als gestrichen ausgewiesen.
Foto: Robert Michael

Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet heute (9.00 Uhr) möglicherweise sein erstes Corona-Urteil im Reiserecht. Der Kläger war bei Ausbruch der Pandemie von einer Pauschalreise nach Japan abgesprungen, die wenig später sowieso abgesagt werden musste. Nun ist die Frage: Muss er trotzdem Stornogebühren zahlen? Allerdings ist offen, ob die Karlsruher Richterinnen und Richter das direkt selbst entscheiden. Es kann auch passieren, dass sie den Fall vorher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen.

Das war passiert

Der Kläger hatte die Reise, die vom 3. bis 12. April 2020 stattfinden sollte, für mehr als 6000 Euro bei einem Münchner Veranstalter gebucht. Am 1. März trat er wegen der sich zuspitzenden Lage in Japan von der Reise zurück und bezahlte vertragsgemäß 25 Prozent Stornokosten, knapp 1540 Euro. Ende März erging ein Einreiseverbot.

Laut Gesetz kann der Kunde jederzeit von seiner Buchung zurücktreten. Dem Reiseveranstalter steht aber eine »angemessene Entschädigung« zu - die Stornogebühren. Ein Recht auf kostenlosen Rücktritt gibt es nur, »wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen«.

Darauf kommt es an

Bisher ist umstritten, ob es dabei allein auf den Zeitpunkt des Rücktritts oder auch auf die weitere Entwicklung ankommt. Je nach Gericht wird mal so, mal so geurteilt. In dem Fall hatte das Landgericht München I dem Veranstalter Recht gegeben, weil es am 1. März 2020 noch keine Reisewarnung gab und sich die Situation auch hätte entspannen können. »Ein erhebliches Infektionsgeschehen zu diesem Zeitpunkt wird nicht vorgetragen«, heißt es in dem Urteil.

In der BGH-Verhandlung Ende Juni hatte sich abgezeichnet, dass die obersten deutschen Zivilrichter damit nicht einverstanden sein dürften. Allerdings gibt es für Pauschalreisen in einer EU-Richtlinie einheitliche Regeln. Deshalb könnte es erforderlich sein, zunächst den EuGH in Luxemburg entscheiden zu lassen. (Az. X ZR 53/21)

Inzwischen bieten viele Reiseveranstalter unter bestimmten Bedingungen eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung wegen Corona an. Bei sogenannten Flex-Tarifen lässt sich die Möglichkeit gegen Aufpreis hinzubuchen. Reisende, die Flug und Unterkunft auf eigene Faust buchen, sind generell nicht so gut abgesichert wie Pauschalurlauber. Für sie gelten nicht dieselben Regeln.

Ankündigung des BGH

Infoseite der Verbraucherzentralen zu Reisen in Corona-Zeiten

ADAC über Reiserücktritt und Storno

Stiftung Warentest über Reiserecht und Corona

EU-Pauschalreiserichtlinie

Österreichischer OGH zur EuGH-Vorlage

© dpa-infocom, dpa:220802-99-241284/2