Brandstiftung mit Todesfolge, kein Mord. In seinem Urteil vor dem Landgericht Tübingen bezeichnete der Vorsitzende Richter die Beschuldigte »als vom Leben gezeichnete, eigentlich bemitleidenswerte Frau.« Die heute 58 Jahre alte, psychisch kranke Frau muss laut Urteil in eine psychiatrische Einrichtung. Richter Armin Ernst sagte am Donnerstag: »Sie ist keine Mörderin, die die Bewohner töten wollte. Sie wollte sich selbst umbringen.«
Bei dem Feuer in einem Pflegeheim für psychisch Erkrankte in Reutlingen kamen am 17. Januar drei Menschen ums Leben. Sie starben binnen Minuten an Rauchvergiftung. Zwölf Menschen wurden verletzt. Die Beschuldigte selbst erlitt schwere Verletzungen. Es entstand ein Schaden von rund 300.000 Euro.
Laut Anklage soll die Beschuldigte an jenem Abend ihr Bett angezündet haben. Demnach soll sie mutmaßlich versucht haben, sich mit dem Feuer das Leben zu nehmen. Bei dem Brand in dem Fachpflegeheim waren eine 53 Jahre alte Mitbewohnerin und zwei Mitbewohner im Alter von 73 und 88 Jahren getötet worden.
Verminderte Schuldfähigkeit festgestellt
Der damaligen Bewohnerin des Heims warf die Staatsanwaltschaft Mord, Brandstiftung und versuchten Mord vor. Die Anklagebehörde ging allerdings von erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Beschuldigten aus. Sie leidet laut Oberstaatsanwalt Markus Wagner seit Jahrzehnten an einer schizophrenen Psychose. Ein Sachverständiger bescheinigte ihr zudem Minderbegabung.
Die Anklagebehörde hatte deswegen zu Beginn des Prozesses beim Landgericht einen Antrag auf ein Sicherungsverfahren gestellt. Es seien weitere rechtswidrige Taten zu erwarten, die Beschuldigte sei für die Allgemeinheit gefährlich. Der Antrag trat an die Stelle einer Anklageschrift.
Die sichtlich von ihrer Krankheit gezeichnete Frau legte zum Prozessauftakt ein Geständnis ab. »Ich wollte ja niemanden umbringen. Ich wollte ja nur mich selber umbringen.« Bei der Urteilsverkündung war sie nicht anwesend.
Schutz der Allgemeinheit hat Priorität
Der Vorsitzende Richter sprach von keiner Strafe, die er gegen die 58-Jährige verhänge. Die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie habe das Ziel, die Allgemeinheit vor gefährlichen Personen zu schützen. Gleichwohl habe die Beschuldigte eine gravierende Tat begangen. Sie habe ihr Handeln jedoch nicht überblicken können. »Wir müssen uns damit abfinden, dass sich der Zustand von Frau (...) nicht mehr bessern wird.«
Die 58-Jährige hatte während der Verhandlungstage mehrmals die Verhandlung mit Zwischenkommentaren und Fragen unterbrochen wie: »Warum dauert das so lange?« Den Richter fragte sie, ob er rauche.
Die Verteidigerin der 58-Jährigen schloss sich dem Unterbringungsantrag des Staatsanwalts in ihrem Plädoyer an. Jedoch sah sie den Tatbestand des Mordes nicht als verwirklicht an.
Das Feuer war in einer von insgesamt vier Wohngruppen des Heimes ausgebrochen und auf einen Raum beschränkt. In den Wohngruppen der sozialpsychiatrischen Pflegeeinrichtung leben jeweils sieben bis acht psychisch kranke Menschen wie eine Familie und mit eigenen Zimmern zusammen. Nach damaligen Angaben des ärztlichen Leiters des Heims handelt es sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen, die mindestens 50 Jahre alt sind. Sie leben längerfristig dort, sind aber nach Angaben der Stadt vergleichsweise selbstständig. »Den Pflegekräften ist keinerlei Vorwurf zu machen«, sagte der Vorsitzende Richter. (Az: 5Ks 21 Js 1383/23)
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