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Aktuell Opferschutz

Justizministerium will Stalking-Paragraphen nachschärfen

Für die Opfer ist es ein absoluter Horror - Stalking macht den Alltag für viele Betroffene zum Alptraum. Auch rechtlich ist es oft schwierig, dagegen vorzugehen - das soll sich nun ändern.

Stalking
Die Anti-Stalking-Gesetzgebung war zuletzt 2017 angepasst worden. Foto: Angelika Warmuth/dpa
Die Anti-Stalking-Gesetzgebung war zuletzt 2017 angepasst worden. Foto: Angelika Warmuth/dpa

BERLIN. Opfer von Stalking sollen nach Plänen des Bundesjustizministeriums künftig eine bessere rechtliche Handhabe gegen ihre Peiniger haben.

»Es geht mir darum, die Strafverfolgung von Stalking-Taten zu vereinfachen, damit die Täter nicht davonkommen und klare Grenzen aufgezeigt bekommen«, sagte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) der »Stuttgarter Zeitung« und den »Stuttgarter Nachrichten«. Auch Belästigungen im Netz sollten demnach künftig strafbar sein.

Das Kabinett soll heute einen Bericht des Ministeriums zu möglichem Reformbedarf bei den aktuellen Anti-Stalking-Regeln verabschieden. Der Bericht, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, empfiehlt niedrigere rechtliche Hürden für eine Verurteilung wegen Stalkings und eine teilweise Verschärfung des Strafmaßes. Zunächst hatte das Portal »The Pioneer« darüber berichtet.

Dem Bericht zufolge birgt insbesondere die Formulierung im Gesetz, nur eine »beharrliche« Nachstellung sei strafrechtlich relevant, praktische Anwendungsprobleme für die Gerichte. Der Begriff soll überprüft und durch »wiederholt« ersetzt werden.

Des Weiteren könnte das Strafmaß für besonders schwere Fälle von Stalking von bis zu drei auf bis zu fünf Jahre hochgesetzt werden, wie aus dem Bericht hervorgeht. Bislang gilt das nur für Fälle, in denen Gesundheit und Leben des Opfers oder seiner Angehöriger in Gefahr gebracht wurden. Künftig könnte das auch auf Fälle von besonders langwierigen Nachstellungen oder bei Verstößen gegen Kontaktverbote zur Anwendung kommen.

Die Anti-Stalking-Gesetzgebung war zuletzt 2017 angepasst worden. Damals wurde festgelegt, dass nicht nur die tatsächliche Beeinträchtigung des Lebens der Opfer strafbar ist - sondern auch ein Verhalten, das »objektiv geeignet« ist, für eine schwerwiegende Beeinträchtigung zu sorgen. (dpa)