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Jobcenter zahlt nicht für Hunde

Wenn ein Arbeitsloser einen Hund hält, muss er für die Kosten des Tieres selbst aufkommen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Landessozialgericht
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Bschluss festgestellt, dass ein Jobcenter die Kosten für die Haltung eines Hundes nicht übernehmen muss. Foto: Bernd Weißbrod/DPA
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Bschluss festgestellt, dass ein Jobcenter die Kosten für die Haltung eines Hundes nicht übernehmen muss.
Foto: Bernd Weißbrod/DPA

Wer sich einsam fühlt und zum Beispiel an einen Hund als Begleiter denkt, der bekommt für Kauf und Haltung des vermeintlich »besten Freundes des Menschen« kein Geld vom Jobcenter. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Beschluss entschieden. »Der Wunsch nach Tierhaltung begründet keinen Anspruch auf höhere Leistungen des Jobcenters«, teilte das Gericht mit. Ein Hund gehöre auch nicht zum Existenzminimum.

Ein Langzeitarbeitsloser aus dem Rems-Murr-Kreis hatte vom Jobcenter Geld für Anschaffung und Haltung eines Hundes gefordert - auf Lebenszeit. Er brauche einen Begleithund »als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren«, hatte er Mann laut LSG argumentiert. Außerdem sorge ein Hund für eine feste Tagesstruktur und diene ihm »als Familienersatz«. Das Tier ermögliche es zudem, soziale Kontakte zu knüpfen.

Der Kläger erhält laut Gericht seit 2005 Arbeitslosengeld II, das früher Hartz IV und heute Bürgergeld genannt wird. Für den Kauf des Tieres gab er die Summe von 2000 Euro an, für die Haltung monatlich 200 Euro. Er war mit der Forderung auch bereits vor dem Sozialgericht Stuttgart gescheitert.

Die Haltung eines Hundes könne zwar eine Art soziale Unterstützung oder auch einen Familienersatz bieten, erklärte das LSG. Allein dies begründe aber »keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf«, wie es hieß. Ohne eigenen Hund könnten dennoch soziale Kontakte geknüpft und gepflegt werden. Der Kläger sei auch nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne eigenen Hund verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet würden. »Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen«, hieß es weiter.

© dpa-infocom, dpa:230731-99-630847/4