KARLSRUHE/MÜNCHEN. Im Moment neigen die obersten Zivilrichter eher nicht dazu, dem Sohn als Erben Schmerzensgeld und Schadenersatz zuzusprechen, wie sich in der Verhandlung in Karlsruhe am Dienstag abzeichnete. Ein Urteil über den Wert eines Lebens verbiete sich, sagte die Senatsvorsitzende Vera von Pentz.
Die Richter wollen die Frage aber eingehend beraten und ihre Entscheidung erst in den nächsten Wochen verkünden. Wann genau, sollte im Lauf des Tages mitgeteilt werden. (Az. VI ZR 13/18)
Der Sohn fordert vom behandelnden Hausarzt insgesamt mehr als 150.000 Euro. Der Vater, der sich zum Schluss weder bewegen noch mitteilen konnte, war 2011 mit 82 Jahren gestorben. In den letzten Lebensjahren wurde er per Magensonde ernährt. Der Sohn ist der Ansicht, dass damit das Leiden seines Vaters unnötig in die Länge gezogen wurde. Wie viel Behandlung dieser selbst gewünscht hätte, weiß niemand.
Das Münchner Oberlandesgericht hatte ihm zuletzt 40.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die Richter dort meinten, der Arzt habe Aufklärungspflichten verletzt: Er hätte spätestens 2010 mit dem Betreuer des Demenzkranken beraten müssen, wie es weitergehen soll.
Mit diesem Urteil scheint der BGH allerdings Probleme zu haben. Die Vorsitzende sagte, nur jeder Einzelne für sich könne entscheiden, wann er nicht mehr weiterleben wolle. Sie wies auch darauf hin, dass der Sohn zu Lebzeiten des Vaters die Möglichkeit gehabt hätte, beim Betreuungsgericht eine Prüfung des Falls zu beantragen.
Der BGH-Anwalt des Klägers, Richard Lindner, wandte ein, Arzt und Betreuer hätten die künstliche Ernährung einfach immer weiterlaufen lassen. Die Justiz müsse nicht entscheiden, was lebenswert sei. Aber wenn der Vater tatsächlich gegen seinen Willen länger habe leiden müssen, sei ein Schmerzensgeld durchaus angebracht. (dpa)