KARLSRUHE/MÜNCHEN. Als Erbe fordert er vom behandelnden Hausarzt Schmerzensgeld und Schadenersatz für Behandlungs- und Pflegekosten, insgesamt mehr als 150.000 Euro.
Der Vater, der sich zum Schluss weder bewegen noch mitteilen konnte, war bis zu seinem Tod 2011 jahrelang künstlich ernährt worden. Ob das medizinisch sinnvoll war, ist zweifelhaft. Was der Patient gewollt hätte, weiß keiner. Die Karlsruher Richter haben erstmals zu entscheiden, ob ein Arzt posthum für die Verlängerung von Leiden haftbar gemacht werden kann. Der Anwalt des Sohnes hält das für den einzigen Weg, auf die Einhaltung medizinischer Standards zu pochen.
Zuletzt hatte das Münchner Oberlandesgericht dem Sohn 40.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, die Schadenersatz-Forderung aber abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Revision eingelegt. Ob der BGH sein Urteil gleich nach der Verhandlung verkündet oder zu einem späteren Termin, entscheidet sich erst am Dienstag. (dpa)