Knapp ein Jahr nach dem Giftanschlag an der Technischen Universität in Darmstadt ist das Ermittlungsverfahren gegen eine 32-Jährige aus Mainz abgeschlossen. »Die Mordkommission hat ihre Arbeit beendet«, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft Darmstadt, Robert Hartmann, auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.
Das Verbrechen am 23. August vergangenen Jahres in einem Gebäude der Hochschule hatte für Entsetzen gesorgt: Sieben Menschen wurden dabei verletzt, einer von ihnen schwebte zwischenzeitlich in Lebensgefahr.
Die Mordkommission mit bis zu 50 Beamten befragte Hartmann zufolge Zeugen im dreistelligen Bereich. Im März gelang den Fahndern der Durchbruch. Die 32-jährige Studentin wurde unter dem Verdacht des versuchten Mordes im Zustand der Schuldunfähigkeit festgenommen und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
Als am 23. August 2021 die ersten Menschen Vergiftungserscheinungen zeigten, war ein Großaufgebot von Einsatzkräften auf dem Campus Lichtwiese im Einsatz. Spezialisten entdeckten in Milchtüten und Wasserbehältern eine toxische Substanz.
Den Ermittlern war die Frau schon früh verdächtig erschienen. Durch Zeugenaussagen soll sich dieser Verdacht erhärtet haben. Die Mordkommission stellte schließlich Spuren sicher, die belegen sollen, dass sich die Frau in der Nacht vor der Tat in dem Gebäude L2/01 aufhielt. Auch in Notizen von ihr sollen Mitarbeiter der Universität erwähnt sein. Als Motiv wurde bei der Festnahme vermutet, dass sie sich von Hochschulmitarbeitern verfolgt fühlte.
»Da die Beschuldigte keine Angaben macht, musste der Tathergang von uns rekonstruiert werden«, sagte Hartmann. Die Ermittler gehen davon aus, dass die vermutlich verwendeten Chemikalien vom Tatort im weitesten Sinne stammen und die Lebensmittel dort damit kontaminiert wurden. Hinweis auf mögliche Mittäter gebe es nicht.
Wie es nun weitergeht, wollte die Staatsanwaltschaft noch nicht sagen. »Wir haben eine abschließende Entscheidung getroffen«, sagte Hartmann. Deren Inhalt wolle man aktuell aber noch nicht mitteilen, da vor einer Veröffentlichung zunächst die Beschuldigte davon Kenntnis bekommen müsse.
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