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Aktuell Verfassungsgericht

Autokennzeichen-Abgleich mit Fahndungsdaten zum Teil verfassungswidrig

Ohne dass die Pkw-Insassen etwas mitbekommen, scannt die Polizei an manchen deutschen Straßen die Nummernschilder sämtlicher Autos. Dagegen haben Fahrer in Karlsruhe geklagt - mit Erfolg.

Kennzeichenlesesystem AKLS
Der automatische Abgleich von Nummernschildern sämtlicher Autofahrer mit Fahndungsdaten durch die Polizei ist in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen zum Teil für verfassungswidrig. Foto: Frank Rumpenhorst
Der automatische Abgleich von Nummernschildern sämtlicher Autofahrer mit Fahndungsdaten durch die Polizei ist in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen zum Teil für verfassungswidrig. Foto: Frank Rumpenhorst

KARLSRUHE. Der automatische Abgleich von Nummernschildern sämtlicher Autofahrer mit Fahndungsdaten durch die Polizei geht in mindestens drei Bundesländern zu weit.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte mit zwei veröffentlichten Beschlüssen entsprechende Vorschriften in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen zum Teil für verfassungswidrig. Dagegen geklagt hatten betroffene Autofahrer (Az. 1 BvR 2795/09 u.a.).

Beim Kennzeichen-Abgleich zur Gefahrenabwehr werden mit speziellen Geräten an der Fahrbahn die Nummernschilder aller vorbeifahrenden Autos kurz mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfasst. Ergibt der automatisierte Abgleich mit dem Fahndungsbestand keinen Treffer, werden die Daten sofort wieder gelöscht. Die Länder setzen das System zu unterschiedlichen Zwecken ein, zum Beispiel um Einbruchserien zu beenden oder Großveranstaltungen zu schützen.

Laut Urteil greift der Abgleich immer in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das sei nur teilweise gerechtfertigt. Die Gründe sind je nach Bundesland verschieden. In Bayern hat der Freistaat beispielsweise gar keine Gesetzeskompetenz, um die Kontrollen - wie dort vorgesehen - unmittelbar zum Grenzschutz zu erlauben. Baden-Württemberg und Hessen müssen künftig die Fahndungsdaten enger eingrenzen, mit denen abgeglichen wird.

Im Großen und Ganzen können die Vorschriften trotzdem erst einmal in Kraft bleiben - sie müssen allerdings bis spätestens Ende 2019 nachgebessert werden. Gegenstand der Klagen waren nur die Vorschriften in den drei Bundesländern. Auch andere Länder haben den Kennzeichenabgleich in ihren Polizeigesetzen vorgesehen. (dpa)