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Angeklagter Frauenarzt nicht zum Prozessauftakt erschienen

Ein Mediziner soll seiner Ehefrau während der Hochzeitsreise mit einer Schere ein Stück des Jungfernhäutchens entfernt haben. Mehrere Jahre nach der mutmaßlichen Tat sollte nun der Prozess beginnen.

Landgericht Braunschweig
Blick auf den Haupteingang des Landgerichts Braunschweig. Hier beginnt der Prozess gegen einen Frauenarzt. Foto: Moritz Frankenberg/DPA
Blick auf den Haupteingang des Landgerichts Braunschweig. Hier beginnt der Prozess gegen einen Frauenarzt.
Foto: Moritz Frankenberg/DPA

Kein Angeklagter - kein Prozess: Ein Frauenarzt aus Niedersachsen soll seiner Ehefrau mit einer Schere ein Stück des Jungfernhäutchens entfernt haben. Zum Verhandlungsauftakt am Montag erschien der 54-jährige Mediziner aber nicht im Landgericht Braunschweig.

Der Richter setzte die Verhandlungen nach einigen Erläuterungen aus. Als Grund für das Fehlen sei ein Attest vorgelegt worden, nachdem der Mann nicht reisefähig sei.

In seinen Erklärungen machte der Richter deutlich, dass die Strafkammer erhebliche Zweifel an dem Attest habe. Die ärztliche Bescheinigung war dem Gericht zufolge nach einem Sturz im Irak Ende vergangenen Monats ausgestellt worden. Zweifel äußerte der Richter auch an den Angaben zur Adresse des 54-jährigen Angeklagten in Deutschland. Die Staatsanwaltschaft beantragte, einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr zu erlassen.

Im April 2019 wollte der Mediziner nach Vorabangaben des Gerichts mit seiner Braut Geschlechtsverkehr haben. Weil das nicht gelungen sei, habe er mit einer Schere ein Stück des Jungfernhäutchens entfernt. Die Frau hatte ihren Mann später angezeigt. Die Verteidigung des Mediziners widersprach am Montag der Ansicht, dass Fluchtgefahr bestehe. Er gehe davon aus, dass sein Mandant in diesem Prozess freigesprochen werde, sagte ein Verteidiger.

Auch ohne Anklageverlesung war es dem Richter erkennbar wichtig, Hinweise zum möglichen Vorwurf der Verstümmelung zu geben. Denn nach vorläufiger Einschätzung gehe die Kammer nicht davon aus, dass der Tatbestand der Verstümmelung weiblicher Genitalien erfüllt sein dürfte. Vielmehr könne es sich um eine gefährliche Körperverletzung handeln. Das Gericht muss nun unter anderem über den Erlass eines Haftbefehls entscheiden.

© dpa-infocom, dpa:231106-99-837136/5