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Voreingestellte Einwilligung in Cookies ist unzulässig

Cookies speichern beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers. Dieser muss jedoch explizit zustimmen, dass seine Einstellungen gespeichert werden dürfen, urteilt nun der EuGH.

EuGH in Luxemburg
EuGH-Richter haben über die Kriterien für die Einwilligung in Cookies entschieden. Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa
EuGH-Richter haben über die Kriterien für die Einwilligung in Cookies entschieden. Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa

LUXEMBURG. Internetnutzer müssen dem Setzen sogenannter Cookies nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aktiv zustimmen. Eine voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten auf dem Rechner sei unzulässig, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-673/17).

Hintergrund ist ein Online-Gewinnspiel des Anbieters Planet49 aus Deutschland. Auf der Anmeldeseite des Gewinnspiels gab es ein Kästchen, bei dem bereits ein Häkchen gesetzt war. Die Zustimmung in das Setzen von Cookies lag damit automatisch vor. Das Häkchen konnte jedoch auch entfernt werden. Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband klagte dagegen.

Cookies speichern beim Surfen Daten auf der Festplatte des Nutzers. Beim erneuten Besuch der Webseite können mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen schneller wiedererkannt werden. (dpa)