Karlsruhe (dpa) - Ein Online-Gewinnspiel verspricht einen schönen Preis. Den Haken für die Zustimmung zum Setzen von Cookies hat das Unternehmen Planet49 schon mal gesetzt. Ist das zulässig? Nach europäischem Recht nicht, denn Nutzer müssen dem Setzen von Cookies im Internet aktiv zustimmen.
Ob das auch für den Fall aus dem Jahr 2013 gilt, den der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe verhandelt hat, ist noch nicht entschieden. Ein Datum zur Verkündung des Urteils stand zum Ende der Verhandlung noch nicht fest. (I ZR 7/16).
Der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch, wies auf das deutschen Telemediengesetz hin, das im Gegensatz zur EU-Richtlinie eine Widerspruchslösung vorsieht. Der Senat halte es aber für möglich, das deutsche Recht richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden. Die BGH-Richter hatten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab Fragen zur Klärung vorgelegt.
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Auf der Anmeldeseite des Gewinnspiels gab es ein Kästchen, bei dem bereits ein Haken für die Zustimmung in das Setzen von Cookies eingetragen war. Wer nicht zustimmen wollte, konnte das Häkchen entfernen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen Planet49. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sah in der Cookie-Voreinstellung keinen Rechtsverstoß.
Der Anwalt der Verbraucherschützer kritisierte, der deutsche Gesetzgeber habe seine Hausaufgaben nicht gemacht. Er habe keinen Handlungsbedarf beim Telemediengesetzes gesehen, um die Ansprüche der EU-Richtlinie zu erfüllen.
Für Planet 49 argumentierte deren Anwalt, es sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Daher sei die EU-Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar. Die Teilnehmer des Gewinnspiel hätten nach dem Telemediengesetz eingewilligt, dass Cookies gesetzt werden.