Worum geht es in dem Verfahren?
Facebook erhebt Daten nicht nur auf der Kern-Plattform des Online-Netzwerks, sondern auch auf anderen Webseiten zum Beispiel über den »Like«-Button - und auch in seinen Apps wie Instagram und WhatsApp. Diese Daten werden dann mit Daten von Accounts beim Online-Netzwerk Facebook zusammengeführt. Das Bundeskartellamt hat ein Problem damit.
Was sind die Einwände des Kartellamts?
Aus Sicht der Wettbewerbshüter hat Facebook eine marktbeherrschende Stellung in Deutschland. Diese Dominanz werde mit der Verknüpfung der Daten von außerhalb mit Profilen aus dem Online-Netzwerk selbst missbraucht. Die Methode erlaube es Facebook, für Nutzer und Werbekunden unersetzlich zu werden. Darunter leide auch der Wettbewerb, weil Konkurrenten gar nicht erst die Chance bekämen, sich zu etablieren. Die Nutzer wiederum könnten sich nicht wehren, weil es keine Alternative gebe.
Wie geht das Kartellamt dagegen vor?
Facebook wird untersagt, Daten aus externen Quellen mit Informationen aus seinem Online-Netzwerk zusammenzuführen, wenn die Nutzer dem nicht ausdrücklich zustimmen. Mehr noch, die Behörde machte deutlich, dass aus ihrer Sicht sogar die aktuelle Einwilligung der Nutzer zum Sammeln ihrer Daten außerhalb des Online-Netzwerks nicht wirksam ist, weil sie durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung erlangt worden sei.
Und was ist mit Daten von WhatsApp und Instagram?
Facebook vertritt die Ansicht, dass die Daten zwischen WhatsApp, Instagram und der Kern-Plattform frei fließen können, weil die Apps zum Konzern gehören. Das Kartellamt hingegen betrachtet sie als »Drittquellen«. Diese Dienste dürften die Daten zwar weiterhin sammeln - aber nur für den eigenen Gebrauch.
Hat Facebook überhaupt eine marktbeherrschende Stellung?
Das ist die große Frage in dem Verfahren, deren Klärung auch Konsequenzen für das Wettbewerbsrecht in der Online-Ära haben könnte. Denn das Geschäft zum Beispiel mit Ziegelsteine oder Reifen ist klar umrissen - aber wie definiert man den Markt für soziale Netzwerke? Das Kartellamt zählt etwa YouTube, Twitter, Snapchat sowie Karriere-Netzwerke wie Xing und LinkedIn nicht dazu - weil sie anders als Facebook funktionierten. Facebook sieht sich dagegen nicht als marktbeherrschend und argumentiert, diese Firmen müssten auch berücksichtigt werden, weil der Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der Nutzer gehe. Möglicherweise werden am Ende Gerichte entscheiden müssen, was der Markt für soziale Netzwerke ist.
Was kann die grundsätzliche Bedeutung des Falls sein?
Das Kartellamt wird zum Vorreiter dabei, die Wettbewerbsaufsicht auch mit Hilfe des Datenschutzrechts des an die Internet-Ära anzupassen. So nennt es als einen Beleg für die Marktbeherrschung die sogenannten »Netzwerkeffekte« - neue Nutzer gehen dorthin, wo bereits die meisten Mitglieder sind - sowie den »Lock-In-Effekt«, bei dem es schwer wird, einen Dienst zu verlassen, weil es keine Alternativen gibt. »Da soziale Netzwerke datengetriebene Produkte sind, ist der Zugang zu Daten ein wichtiger wettbewerbserheblicher Faktor.« Setzt sich diese Sicht durch, könnte das die Wettbewerbsaufsicht verändern.
Wie geht es jetzt weiter?
Zunächst einmal ändert sich nichts, weil das Kartellamt Facebook zwölf Monate Zeit gab, sein Verhalten zu ändern. Facebook kann auch binnen eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. Dabei kann auch eine aufschiebende Wirkung für die Dauer des Verfahrens beantragt werden. Würde Facebook weiter Daten mit einer aus Sicht des Kartellamts unwirksamen Zustimmung der Nutzer sammeln und zusammenführen wollen, müsste diese Verarbeitung stark beschränkt werden. Dafür müsste Facebook innerhalb von vier Monaten Vorschläge ausarbeiten. Abgesehen von der unterschiedlichen inhaltlichen Bewertung ist Facebook auch der Auffassung, dass das Bundeskartellamt in Datenschutzfragen gar nicht zuständig ist. Das seien nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung allein die Datenschutzbehörden in Irland. (dpa)