BERLIN. Die auf Google bevorzugte Darstellung eines Gesundheitsportals des Bundes bei Suchergebnissen könnte nach einem Gutachten problematisch für die Pressefreiheit sein.
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt in dem Gutachten, das der dpa am Freitag vorlag und über das die Zeitung »Bild« zuerst berichtete, zum Ergebnis: Das Betreiben eines Gesundheitsinformationsportals des Bundesgesundheitsministeriums stelle allein noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit dar. »Eine Kooperation mit Google, die faktisch zur Monopolstellung eines solchen Portals führen würde, könnte dagegen einen ungerechtfertigten Verstoß gegen die Pressefreiheit und insbesondere gegen das Gebot der Staatsferne bedeuten.«
An anderer Stelle wird zugleich betont, dass das Ganze vom künftigen Nutzerverhalten und damit möglichen Konsequenzen für Gesundheitsportale von Verlagen als Konkurrenzangeboten abhänge. Der FDP-Politiker Wolfgang Kubicki hatte das Gutachten in Auftrag gegeben. Der Bundestagsabgeordnete betonte: »Wenn wir es einmal zulassen, dass seriöse private Medien mit viel Steuergeld von staatlichen journalistischen Angeboten verdrängt werden, weichen wir elementare Prinzipien unserer freien, pluralistischen Gesellschaft auf.«
Das Landgericht München untersagte bereits am 10. Februar vorläufig die Kooperation zu dem Portal gesund.bund.de. Die Urteile zu einstweiligen Verfügungen sind noch nicht rechtskräftig. Der Medienkonzern Burda hatte über sein Tochterunternehmen, das Gesundheitsportal netdoktor.de, geklagt.
Die hervorgehobenen Infoboxen bei einer Google-Suche, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im November vorgestellt hatte, sind inzwischen nicht mehr zu sehen, wenn man zum Beispiel nach dem Begriff Migräne sucht. Auch auf mehrmalige dpa-Anfragen äußerte sich Google zum aktuellen Stand der Infoboxen nicht.
Mit dem Gesundheitsportal beschäftigen sich derzeit auch die Medienregulierer in Deutschland. Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein stieß Mitte Dezember ein internes Verfahren gegen Google an. Es wird geprüft, ob durch die prominente Darstellung andere journalistisch-redaktionelle Angebote aus dem Themenbereich Gesundheit diskriminiert werden. Härteste Sanktion könnte sein, dass Google das Angebot nicht bevorzugt präsentieren darf. Der Konzern hätte dann die Möglichkeit, gegen die Entscheidung vor Gericht zu ziehen. Der Bund ist nicht Verfahrensgegner. (dpa)