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EU-Gutachten stärkt Verbot der Vorratsdatenspeicherung

Schon vor Jahren hat der EuGH klargestellt, dass eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verbindungsdaten gegen EU-Recht verstößt. Einige Länder wollten zur Terrorbekämpfung jedoch Ausnahmen. Ein EuGH-Gutachter wird nun deutlich.

Vorratsdatenspeicherung
Netzwerkkabel in einem Serverraum: Ein wichtiger EU-Gutachter hält die weitreichende Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit EU-Recht. Foto: Matthias Balk/dpa
Netzwerkkabel in einem Serverraum: Ein wichtiger EU-Gutachter hält die weitreichende Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit EU-Recht. Foto: Matthias Balk/dpa

Luxemburg (dpa) - Eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung verstößt nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachters auch bei der Terrorbekämpfung gegen EU-Recht.

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona vom Europäischen Gerichtshof hält die Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten nur in sehr engem Rahmen für rechtmäßig, wie aus einem am Mittwoch in Luxemburg veröffentlichten Gutachten hervorgeht (Rechtssachen C-623/17, C-511/18 C-512/18, C-520/18).

Damit stützt der Gutachter ein wichtiges EuGH-Urteil von 2016, wonach die anlasslose Speicherung der Verbindungsdaten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Seiner Ansicht nach verstoßen die aktuellen Regelungen in Frankreich, Großbritannien und Belgien gegen EU-Recht. Gerichte aus diesen Ländern hatten den EuGH gefragt, ob die fraglichen EU-Regeln auch in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und im Kampf gegen Terror angewendet werden müssten.

Campos Sánchez-Bordona schlägt für derlei Fälle eine »begrenzte und differenzierte« Speicherung von Daten vor. So sollten nur Daten gespeichert werden dürfen, die für die wirksame Verhütung und Kontrolle der Kriminalität sowie für die nationale Sicherheit unerlässlich seien.

Zudem sollten sie nur für einen begrenzten Zeitraum gesichert werden dürfen. Dafür solle es dann jedoch genaue Vorschriften geben. So müsse ein Gericht oder eine andere unabhängige Stelle die Freigabe der Daten vorher prüfen, der Betroffene müsse informiert werden und es müssten Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch erlassen werden.

In bestimmten Fällen könnte Campos Sánchez-Bordona jedoch eine weitgehende und allgemeine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung erlaubt sein. Dies sei im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Bedrohung oder einer gefährlichen Ausnahmesituation, die eine offizielle Erklärung des Notstands in einem Land rechtfertige, möglich.

Datenschützer und Netzaktivisten kämpfen seit Jahren gegen die Vorratsdatenspeicherung. Sie werteten bereits das Urteil von 2016 als großen Erfolg für den Datenschutz und das Grundrecht auf Privatheit. Auf das Gutachten vom Mittwoch reagierte der Verband der Internetwirtschaft erfreut: »Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist immer diskriminierend und widerspricht jeder Unschuldsvermutung. Aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben von Personen gezogen werden«, sagte der Vorstandsvorsitzende Oliver Süme. »Alle Wiederbelebungsversuche werden scheitern.«

Die EU-Staaten hatten die EU-Kommission allerdings im vergangenen Jahr damit beauftragt, trotz EuGH-Urteil von 2016 die Möglichkeiten einer Vorratsdatenspeicherung auszuloten. Die Brüsseler Behörde soll nach einem Beschluss der Justizminister eine Studie für mögliche Lösungen und etwaige Gesetze vorlegen.