Karlsruhe (dpa) - Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, müssen künftig nicht mehr dafür geradestehen, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads von Musik, Filmen oder Spielen missbraucht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte die 2017 in Kraft getretene Abschaffung der sogenannten Störerhaftung in den wesentlichen Punkten. WLAN-Betreiber können laut neuem Gesetz nur noch zur Sperrung bestimmter Inhalte verpflichtet werden. Das kann nach Auslegung des BGH allerdings auch bedeuten, dass der Zugang mit einem Passwort verschlüsselt und im äußersten Fall sogar ganz gesperrt werden muss. (Az. I ZR 64/17)
In dem Fall ging es um einen Mann, der privat fünf ungesicherte WLAN-Hotspots unterhielt. Er war abgemahnt und auf Unterlassung verklagt worden, weil ein unbekannter Nutzer seiner Netzwerke 2013 verbotenerweise ein Computerspiel in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten hatte. Das Urteil geht darüber aber weit hinaus. Es betrifft alle frei zugänglichen WLANs, wie sie zum Beispiel an Flughäfen, in Hotels oder Cafés angeboten werden.
Für die Betreiber war das lange Zeit eine riskante Sache. Bei Urheberrechtsverletzungen im Netz können die geschädigten Firmen selten den Täter ausfindig machen. Über die IP-Adresse lässt sich aber leicht der Anschlussinhaber ermitteln - und bis zur Reform des Telemediengesetzes haftete dieser grundsätzlich als »Störer«, weil er sein Netzwerk nicht ausreichend gegen Missbrauch gesichert hatte.
Die Ausbreitung von öffentlichem WLAN in Deutschland kam auch deshalb nur schleppend voran. Die Abschaffung der Störerhaftung sollte sicherstellen, dass sich Betreiber künftig nicht mehr mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen konfrontiert sehen. Unklar war aber, ob die Neuregelung mit EU-Recht vereinbar ist. Dieses sieht vor, dass auch die Urheberrechte ausreichend geschützt sein müssen.
Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe hatten zum ersten Mal mit dem neuen Telemediengesetz zu tun. Nach umfassender Prüfung geben sie der Neuregelung ihren Segen. Wegen der vorgesehenen Sperren genüge das Gesetz den Anforderungen des Unionsrechts, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Der Gesetzgeber hatte dabei allerdings eher an die Sperrung einzelner Internetseiten gedacht. Nach dem BGH-Urteil können WLAN-Betreiber auch verpflichtet werden, sämtliche Nutzer zu registrieren oder ihr Netzwerk mit einem Passwort zu sichern.
Die Richter präzisieren außerdem, dass solche Sperren nicht nur für WLANs, sondern für sämtliche Internetzugänge verhängt werden können. Der Kläger war auch Mitbetreiber des Anonym-Netzwerks Tor, wo Nutzer dank einer speziellen Verschlüsselungstechnik unerkannt surfen.
Seinen Fall verweist der Senat zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort ist nun zu klären, welche Art von Sperre hier zumutbar und verhältnismäßig wäre. Auf den Abmahnkosten bleibt der Mann sitzen. In diesem Punkt gilt noch die alte Rechtslage von 2013.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16. März 2017
Telemediengesetz, §§ 7 und 8 auf S. 6
Verbraucherzentrale zur Rechtslage
FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums
Ministerium zur Abschaffung der Störerhaftung 2017
Ministerium zur Ausweitung des Providerprivilegs 2016
EuGH-Urteil zu offenen WLANs vom 15. September 2016