ERFURT. Bereitschaftsdienste dürfen geringer vergütet werden als normale Arbeitszeiten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Während des Bereitschaftsdienstes seien Beschäftigte nicht durchgehend voll ausgelastet, daher könne die Vergütung niedriger ausfallen. Daran ändere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts, nach der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit auch in dritter Instanz die Klage eines Ex-Assistenzarztes einer Privatklinik in Baden-Württemberg ab. Der Kläger hatte zusätzlich zur wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden regelmäßig Bereitschaftsdienste geleistet. (dpa)
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