Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, inwiefern Drohnenaufnahmen von Kunstwerken zu kommerziellen Zwecken das Urheberrecht der Künstlerinnen und Künstler verletzen. Konkret geht es um Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen für zwei Bücher über Halden im Ruhrgebiet. Der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, erläuterte die bisherige Rechtssprechung, nach der nur Fotos ohne Hilfsmittel wie Leitern erlaubt seien. Das heißt unter Fachleuten Panoramafreiheit. Wann die Karlsruher Richterinnen und Richter eine Entscheidung verkünden, war zunächst unklar. (Az. I ZR 67/23)
Aus Sicht des Anwalts des Buchverlags, der die Haldenführer veröffentlicht hatte, sind die Kunstwerke frei und unentgeltlich zugänglich. Die Urheber selbst strebten also keine Verwertung an, sagte Thomas von Plehwe. Auch könnte man aus Flugzeugen oder als Gleitschirmflieger aus der Luft Fotos machen - er sehe keinen Grund, hier Unterschiede zu unbemannten Drohnen zu machen. Laut von Plehwe könnte der Fall aber ein Thema für den Europäischen Gerichtshof (EuGH), weil es um Auslegungsfragen von EU-Regeln gehe.
Auf der anderen Seite des Rechtsstreits steht die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt - in diesem Fall von den Schöpfern der Installationen. Sie fordert Lizenzgebühren und Schadenersatz und hat in den Vorinstanzen recht bekommen. Ihr Anwalt Thomas Winter knüpfte an Kochs Ausführungen an: »Inzwischen kann ich die Leiter in der Garage lassen, denn die Fotoapparate haben das Fliegen gelernt.« Dennoch dürften die Drohnen dann nur auf Höhen steigen, die auch ein Mensch erreiche - etwa auf einem Hügel. Die strittigen Fotos seien nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.
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