Karlsruhe (dpa) - Es bleibt dabei: Studenten und andere junge Menschen können die Ausgaben für ihre erste Ausbildung beim Finanzamt nicht als Werbungskosten geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das seit 2004 geltende sogenannte Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es gebe dafür sachlich einleuchtende Gründe, heißt es in dem Beschluss. Der Bundesfinanzhof hatte die Praxis für verfassungswidrig gehalten. Denn Ausgaben für ein Zweitstudium oder eine Weiterbildung können als Werbungskosten angesetzt werden.