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Raufhandel und andere Regeln

BERLIN. Die Bestrafung von Spielern, die sich an einer Rangelei beteiligen, ist in Artikel 49 des Fifa-Disziplinarreglements unter »Raufhandel« geregelt. Wegen »klagbar angebrachter Balgereyen und Schlägereyen«, so erklärt eine altehrwürdige Enzyklopädie den Begriff Raufhandel, droht einem beteiligten Spieler eine Raufbuße von mindestens sechs Spielen. Nicht als Raufhandel, sondern als Tumult fassen indes Nordlichter des deutschen Sprachraums ausartenden Zorn auf. Doch in Österreich und in der Schweiz ist im Strafrecht der Begriff des Raufhandels gebräuchlich, und die Fifa hat ihren Sitz ja in Zürich. Aber laut Reglement gilt auch: Wer sich gegen einen Angriff wehrt, andere verteidigt oder versucht, die Kämpfenden zu trennen, macht sich nicht strafbar. Also: Lieber verhandeln als raufhandeln. Allerdings sah die Fifa-Kommission es als erwiesen an, dass Torsten Frings in dem Tumult »nur« eine Tätlichkeit nach Paragraph 48 begangen hat. Weil eine Provokation vorlag (Paragraph 33), wurde auf zwei Spiele Sperre (eins auf Bewährung) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig, weil es nach Paragraph 122 keine Berufung gibt, wenn weniger als drei Spiele Sperre ausgesprochen werden. (GEA)

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