REUTLINGEN. Gemäß Lösung »a« unserer gestrigen Crashtest-Aufgabe gilt an der Einmündung des Hammerwegs in die Wörthstraße die »Rechts-vor-Links-Regel«. Das heißt: Wer die Wörthstraße befährt, muss Hammerweglern die Vorfahrt gewähren. Dabei spielt es keine Rolle, dass hier ein Schild »Privatweg« installiert wurde. Worauf es vielmehr ankommt, ist die bauliche Beschaffenheit der Einmündung. Mit durchgängigem Belag ausgestattet und durchgängiger Randsteinführung, signalisiert sie, dass der Hammerweg eine öffentliche Straße ist. Anders sähe der Fall aus, wenn beim Hammerweg ein abgesenkter Bürgersteig vorhanden wäre. Ist er aber nicht. Und deshalb gilt - wie überall auf der als Tempo-30-Zone eingerichteten Wörthstraße: Wer von rechts kommt hat Vorrang. (gj/ekü)
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