REUTLINGEN. Selbst wenn's mitunter brenzlig anmutet: Laut Straßenverkehrsordnung - Lösung »c« der gestrigen Crashtest-Aufgabe - dürfen Autos aller Art, also auch Lkw, vor Kreuzungen geparkt werden, wenn ein Mindestabstand von fünf Metern zum Kreuzungsschnittpunkt gewahrt bleibt und keine Schilder verdeckt werden. Diese Regelung greift jedoch nur dann, wenn keine parkraumbegrenzenden Zickzack-Linien auf den Asphalt gemalt sind. Aufgehoben wird die Fünf-Meter-Vorschrift unter anderem vor Lichtzeichen, Vorfahrt-Gewähren-Bereichen und Stoppstellen, an denen ein Zehn-Meter-Mindestabstand eingehalten werden muss, wenn die Beschilderung verdeckt würde. (gj/ekü)
Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum.