KARLSRUHE. Will ein Händler einen angepriesenen Preisnachlass nur auf vorrätige Ware beschränken, muss das in der Werbung klar zum Ausdruck kommen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. In einem am Freitag veröffentlichten Urteil stufte das Gericht einen Werbeprospekt einer Stuttgarter Media-Markt-Filiale als wettbewerbswidrig ein. Darin hieß es: »Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer.« Testkäufer eines Konkurrenten hatten herausgefunden, dass der Rabatt nur auf vorrätige Ware gewährt wurde. Darauf hätte bereits in der Werbung hingewiesen werden müssen, entschied der BGH.
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