ERFURT. Gewerkschaften dürfen im Arbeitskampf auch zu unangemeldeten Blitzaktionen aufrufen. Sogenannte Flashmobs (flash = Blitz; mob = Pöbel) seien nicht generell unzulässig, urteilte das Bundesarbeitsgericht (1 AZR 972/08) in Erfurt. Allerdings müsse sich der Arbeitgeber gegen derartige streikbegleitende Spontanaktionen auch wehren können etwa durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung, teilte der Erste Senat am Mittwoch mit. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit wie bereits die Vorinstanzen eine Klage des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg gegen die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi ab.
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