Die Gewerkschaft hatte im Dezember 2007 während eines Streiks eine einstündige Aktion in einer Supermarktfiliale organisiert, in der Streikbrecher arbeiteten. Dabei suchten rund 40 Menschen die Filiale auf, kauften Cent-Artikel und verursachten dadurch Warteschlagen an den Kassen. Außerdem packten sie die Einkaufswagen voll und ließen diese dann stehen. Der Arbeitgeberverband wollte mit seiner Klage künftig derartige Aktionen verhindern.
Hundt rügt das Urteil
Die Wahl der Methoden im Arbeitskampf gehöre zu der per Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften, begründete der Erste Senat seine Entscheidung. Deren Zulässigkeit richte sich aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel seien rechtswidrig, wenn sie ungeeignet oder unangemessen seien. Entscheidend für die Beurteilung sei, ob die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten gegen gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahmen habe. Eine Flashmob-Aktion sei typischerweise keine Betriebsblockade.Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt kritisierte das Urteil scharf. »Ich habe keinerlei Verständnis für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts«, heißt es in einer in Berlin veröffentlichten Stellungnahme Hundts. Er sieht damit das bewährte System der Tarifverhandlungen untergraben und die Tarifautonomie gefährdet.
Der Hauptverband des deutschen Einzelhandels (HDE) erwägt eine Verfassungsbeschwerde zum jüngsten Urteil über unangemeldete Blitzaktionen im Arbeitskampf. Wenn die Entscheidungsgründe des Gerichts vorliegen, werde der Verband prüfen, ob er eine solche Beschwerde einlege, teilte der HDE mit. »Das Urteil zu Flashmob führt zu einem bedrohlichen Ungleichgewicht in den Tarifauseinandersetzungen zugunsten der Gewerkschaften«, kritisierte HDE-Tarifexperte Heribert Jöris. Es sei zudem praxisfern, wenn das Gericht darauf verweise, dass der Arbeitgeber sich durch Ausübung des Hausrechts oder Betriebsschließungen gegen Flashmob-Aktionen wehren könne. (dpa)
