ENINGEN/LICHTENSTEIN/TÜBINGEN. Hinter der Verordnung steht die Naturschutzkonzeption Natura 2000, die bereits 1992 von den Staaten der EU verabschiedet wurde. Ihr Ziel ist der Erhalt der biologischen Vielfalt, der Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume.
Viele Gütlesbesitzer befürchten, dass ihnen damit Vorgaben bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke, die im FFH-Gebiet liegen, gemacht werden. Dr. Dietrich Kratsch, Leiter des Referats Naturschutz und Recht in der Abteilung Umwelt im RP, und Renate Riedinger, zuständig für das europäische Netzwerk Natura 2000, können die Befürchtungen größtenteils entkräften. Niemand im Regierungspräsidium denke daran, Bäume zu fällen, erklärt Riedinger etwa. Überhaupt gilt: Alles, was in der Verordnung steht, war schon zuvor geltendes Recht, so Kratsch.
Dennoch gibt es auch noch Probleme zu lösen: Wohin die Gütlesbesitzer das Grüngut bringen sollen, das bei der zweimaligen Mahd der Wiesen anfällt, muss noch geklärt werden – und zwar nicht von den Naturschützern, sondern von der Politik, so Riedinger. Grüngutannahmestellen nehmen das Schnittgut bisher nicht an. (GEA)