TÜBINGEN. Wenn das der Gesetzgeber gehört hätte. In dem Verfahren vor dem Tübinger Amtsgericht gegen die beiden Männer, von denen der eine seinem Kumpel aufgelaufene Strafzettel weitergereicht und der andere sie aus dem städtischen Computer gelöscht hatte, ging es natürlich, um die strafrechtliche Würdigung ihrer Verfehlungen. Wesentlich mehr beschäftigte das Gericht, ob die beiden Männer wegen Rechtsbeugung beziehungsweise wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung verurteilt werden können.
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