In der Berichterstattung, was in dem Missbrauchsfall vonseiten der Behörden fehlgelaufen sei, wird berichtet, der vorbestrafte Beschuldigte hätte sich über eine Bewährungsweisung aus einer rechtskräftigen Verurteilung hinweggesetzt. Ihm war seit 2014 untersagt, Kontakt mit Kindern unter 18. Jahren zu haben.
Trotz des Hinweises durch die Bewährungshilfe, nicht in den Haushalt der Mutter des geschädigten Kindes zu ziehen, habe er einen entsprechenden Antrag beim Landgericht gestellt. Das Gericht habe den Antrag abgelehnt. Dennoch ist er im Herbst 2016 zu seiner Partnerin mit deren Sohn gezogen. Wegen dieses Verstoßes sei er zu vier Monaten Haft verurteilt worden, wobei das Urteil wegen der eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig gewesen sei.
Die Schlussfolgerung es hätte deshalb nichts unternommen werden können, ist meines Erachtens falsch. Ein Bewährungsbruch, gerade in Fällen des Missbrauchs oder der Gefährdung von Kindern, kann durch das Gericht zum Widerruf der Bewährungsstrafe und zu einer Inhaftierung führen.
Warum trotz der Meldung der Bewährungshilfe hier nicht unmittelbar durch das Strafgericht gehandelt wurde, sollte geklärt werden. Das Gericht hatte doch selbst eine Gefährdungslage durch ein Näherungsverbot begründet.
Im Strafverfahren sind Möglichkeiten gegeben, unverzüglich auf Hinweise zu reagieren. Gerade auch die Bewährungshilfe hat deutliche Vorgaben im Umgang mit derartigen Verurteilten bekommen. Die mangelhafte Zusammenarbeit von Familiengericht, Oberlandesgericht und Jugendamt sollte dringend aufgearbeitet werden.
Rainer-Dieter Hering, vormals Gerichtshelfer, Pfullingen