Demnach hatten im Jahr 2020 ein 54 Jahre alter Hotelbetreiber und eine 41 Jahre alte Inhaberin einer für das Hotel tätigen Reinigungsfirma Kurzarbeitergeld für deren Mitarbeiter beantragt. Dem Zoll zufolge bewilligte die Bundesagentur für Arbeit die Anträge und zahlte entsprechende Leistungen aus. Laut einer Zollsprecherin gab es jedoch Auffälligkeiten in den Geschäftsunterlagen. Ihr zufolge waren die tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeiten sehr gering und das Kurzarbeitergeld sollte vielmehr als zusätzliche Einnahmequelle dienen.
Die beiden Geschäftsleute wurden nun wegen Betrugs sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt. Neben den Geldstrafen müssen sie laut Zoll auch das erhaltene Kurzarbeitergeld zurückzahlen.
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