»Ganz offensichtlich ist diese Familie in eine Regelungslücke gefallen, die schleunigst von den politisch Verantwortlichen zu schließen ist«, kritisierte Seán McGinley, Geschäftsführer des Flüchtlingsrats. »Kann es sein, dass die Wahl des Urlaubslandes darüber entscheidet, ob man Schutz erhält, wenn im Heimatland ein Krieg ausbricht?« Die politisch Verantwortlichen auf Landes- und Bundesebene müssten schnell klarstellen, dass der vorübergehende Schutz für alle gelte, die zum Zeitpunkt der russischen Invasion ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten - auch wenn sie vorübergehend außer Landes waren.
»Aufgrund der Einreise aus einem Drittland außerhalb der EU fällt die Familie nicht unter die Sonderregeln, die für Geflüchtete aus der Ukraine gelten«, teilte das zuständige Landratsamt mit. Deshalb könne das Land weder Leistungen auszahlen noch eine Arbeitserlaubnis erteilen. Es sei nachvollziehbar, wenn diese Entscheidung »als wenig sachgerecht« angesehen werde, räumte das Amt ein. Man unterstütze die Familie aber dabei, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Lösung zu finden, bei der sie keinen Asylantrag stellen müsse. Die Frage, ob Personen trotz der Einreise aus einem Drittland außerhalb der EU als Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine angesehen werden können, werde auf Ebene des Bundesinnenministeriums noch geprüft.
Die sogenannte EU-Massenzustromrichtlinie bietet ukrainischen Flüchtlingen seit Anfang März eigentlich schnellen Zugang zu verschiedenen Bereichen des Lebens im Aufnahmeland. Sie bekommen ohne langwieriges Asylverfahren sofort Leistungen wie eine medizinische Grundversorgung oder Sozialleistungen
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