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VGH konkretisiert Vorgaben für Internet-Bekanntmachungen

Ein Klick zu viel - und schon sind öffentliche Bekanntmachungen einer Kommune nichtig. Die Stadt Breisach am Rhein hat diese Vorgabe auf ihrer Seite nicht umgesetzt und kommt jetzt unter Zugzwang.

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Eine Frau tippt auf einem iPad eine Mail (gestellte Szene). Foto: Bernd Weißbrod/DPA
Eine Frau tippt auf einem iPad eine Mail (gestellte Szene).
Foto: Bernd Weißbrod/DPA

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist eine öffentliche Bekanntmachung der Stadt Breisach am Rhein (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald) unwirksam, da Bürger auf der Internetseite www.breisach.de einen Klick zu viel machen mussten. Außerdem fehlte die Sicherung durch eine qualifizierte elektronische Signatur, wie der Verwaltungsgerichtshof am Montag mitteilte. Das Gericht berief sich dabei auf die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung. Konkret ging es in dem Verfahren um die Satzung über die 3. Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Kommune.

Laut der Mitteilung des Gerichtes müssen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden auf den Internetseiten der Kommunen auf der »Startseite« zu finden sein. Die Stadt Breisach am Rhein hat allerdings eine Internetseite, auf der der Besucher zunächst wählt, ob er Bürger oder Tourist ist. Erst, wenn er »Leben & Arbeiten Breisach am Rhein« anklickt, kommt er auf die Seite mit den öffentlichen Bekanntmachungen und weiteren Informationen für Bürger der Stadt.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass als »Startseite« die Internetseite der Gemeinde anzusehen ist, deren Internetadresse sie in ihrer eigenen Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen angegeben hat.

Breisach am Rhein

© dpa-infocom, dpa:240318-99-382117/2