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VGH kippt Satzung - Teilerfolg für Konstanzer Professor

Nichts gegen Kritik an langweiligen Vorlesungen - Evaluationen sind wichtig für die Qualität von Hochschulen. Doch es braucht dafür klare Regeln, Dozenten müssen ausreichend einbezogen werden. Der VGH gibt einem Jura-Prof aus Konstanz teilweise Recht.

Ein Richterhammer aus Holz liegt auf der Richterbank
Ein Richterhammer aus Holz liegt auf der Richterbank. Foto: Uli Deck/dpa
Ein Richterhammer aus Holz liegt auf der Richterbank. Foto: Uli Deck/dpa

Mannheim/Konstanz (dpa/lsw) - Professoren müssen eine Bewertung ihrer Arbeit hinnehmen - doch inwiefern, darüber haben sie ein Wörtchen mitzureden. Weil die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz - Technik, Wirtschaft und Gestaltung - dies zu wenig berücksichtigt, ist sie nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg unwirksam. Damit errang ein Jura-Professor einen Teilerfolg, der sich wegen der Bewertung seiner Lehrleistung unter Druck gesetzt gefühlt hatte. Bis zum Erlass einer gültigen Satzung muss er sich nicht von Studierenden bewerten oder von übergeordneten Gremien kritisieren lassen.

Der Professor wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Ergebnisse der verpflichtenden Bewertung der Lehrleistung nur der betroffene Dozent erhält und sich auf dieser Basis weiterentwickeln kann. Durch die Weitergabe der Bewertungen an den Fakultätsrat und Studiendekan sah er seine Lehrfreiheit massiv beeinträchtigt und Datenschutzrechte verletzt.

Der VGH gab seinem Normenkontrollantrag statt, betonte aber die Rechtmäßigkeit von Evaluationssatzungen nach dem Landeshochschulgesetz. Dieses sieht ein Qualitätsmanagementsystem mit Beteiligung der Studenten an Evaluationen vor. Das greift nach Ansicht der Mannheimer Richter zwar nicht unerheblich in die Lehrfreiheit eines Dozenten ein. Auch sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Hochschullehrers berührt. Der VGH sieht aber darin kein Defizit bei der rechtlichen Grundlage der Satzung.

Allerdings müssten Evaluationssatzungen klare Regeln haben, welche Hochschulorgane die Lehrveranstaltungen bewerten und die Kriterien dafür festlegen. Dozenten müssten ausreichend Einfluss auf die interne Entscheidungsfindung bei der Lehrevaluation haben. Diesen Erfordernissen wird die Hochschulsatzung nach Feststellung des Gerichts nicht gerecht. Der VGH ließ keine Revision zu. Dagegen kann jedoch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 838/18).

Aus Sicht von Studenten ist die Evaluation ein wichtiges Mittel zur Verbesserung der Lehre. Die Landesstudierendenvertretung kritisiert jedoch die Umsetzung der daraus resultierenden Erkenntnisse. So habe die Bewertung Mängel wie Frontalunterricht, langweilige Tafelaufschriebe und wenig Interesse an digitalen Angeboten nicht abgestellt. Auch Wissenschaftsministerin Theresia Bauer (Grüne) sieht Lehrevaluationen als wichtiges Instrument der Qualitätssicherung an.

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