Im Dezember 2020 hatten sich damals in der Unterkunft lebende Bewohner aus Ghana und Senegal unter anderem gegen Zutritts- und Zimmerkontrollen gewandt. Mit einem Eilantrag waren sie erfolglos. Mit dem Normenkontrollantrag hatten sie jetzt teilweise Erfolg. Der Zutritt auf das Gelände durch den privaten Sicherheitsdienst sah das Gericht nicht als tiefgreifenden Grundrechtseingriff - das Betreten der Zimmer schon, weil diese als Wohnungen zu betrachten seien.
Das Urteil vom 2. Februar 2022 ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (AZ. 12 S 4089/20).
Das Verfahren wurde unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), Pro Asyl, der Aktion Bleiberecht und dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. Sie begrüßten in einer gemeinsamen Mitteilung, der VGH habe an sich Selbstverständliches betont: »Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt auch in Erstaufnahmeeinrichtungen und Geflüchtete haben dort ein Recht auf Privatsphäre.« Die Entscheidung sei eine klare Ansage an das Land: Weitreichende Grundrechtseingriffe könnten nicht per Hausordnung geregelt werden. »Das Land muss Einschränkungen gesetzlich festlegen, nur dann sind Grundrechte und Demokratieprinzip gewahrt.«
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