Der zweite Strafsenat habe daher in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte mit seinem Urteil Ende Juni einer Einschränkung des Vermummungsverbots eine Absage erteilt (Az. 2 Rv 34 Ss 789/21). Wer das eigene Gesicht verhüllt, mache sich wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot strafbar.
Einige Land- und Amtsgerichte hätten das anders gesehen, hieß es in der Mitteilung. Der Senat wies darauf hin, dass das Versammlungsgesetz der Versammlungsbehörde ermögliche, jemanden in begründeten Fällen von dem Vermummungsverbot zu befreien.
Im konkreten Fall hatte ein 41 Jahre alter Angeklagter der Mitteilung zufolge angegeben, er habe befürchtet, von Teilnehmenden eines Aufzugs der AfD in unmittelbarer Nähe fotografiert oder gefilmt zu werden. Das Landgericht Freiburg hatte den Mann freigesprochen, die Staatsanwaltschaft ging in Revision. Das OLG wies die Sache nun zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.
© dpa-infocom, dpa:220707-99-941228/2