Bei Hochschulwahlen seien sowohl Differenzierungen zwischen den einzelnen Mitgliedergruppen als auch innerhalb der einzelnen Gruppen zulässig. Auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schreibe dem Gesetzgeber keine bestimmte Hochschulorganisation vor, urteilte der Verfassungsgerichtshof weiter.
Im ersten Fall ging es um Folgendes: Der Senat einer Hochschule setzt sich aus Vertretern der verschiedenen Mitgliedergruppen der Hochschule (Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Studenten, Doktoranden und sonstige Mitarbeiter) zusammen und ist das zentrale Beschlussorgan der Hochschule. Während bis zum Jahr 2018 die Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer im Senat wie die Vertreter der übrigen Gruppen durch hochschulweite Wahlen von sämtlichen Mitgliedern ihrer Gruppe gewählt wurden, sieht das Landeshochschulgesetz nun laut Mitteilung vor, dass die Senatsvertreter der Hochschullehrer jeweils durch ihre Fakultäten oder Sektionen gewählt werden.
Im zweiten Fall ging es um die Wahl des Rektorats, dem zentralen Leitungsorgan der Hochschule. Seine Mitglieder werden durch den Senat und durch den Hochschulrat, der mehrheitlich aus nicht hochschulangehörigen Mitgliedern besteht, gewählt. Im Senat verfügen die Hochschullehrer laut Mitteilung seit 2018 über eine Stimme mehr als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen. Sofern ein Kandidat für das Amt des Rektoratsmitglieds in keinem der Wahlgänge die erforderliche Mehrheit erhielt, gab es bis 2020 die Möglichkeit eines Losentscheids. Zur Abwahl eines Rektoratsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit sei der Senat nur im Falle einer Zwei-Drittel-Mehrheit und nur im Einvernehmen mit dem Hochschulrat und dem Wissenschaftsministerium befugt.
Daneben sieht das Gesetz seit 2018 nunmehr aber vor, dass die Hochschullehrer durch eine gruppeninterne Abstimmung ein Rektoratsmitglied abwählen können. Die Beschwerdeführer sahen ihr Recht auf freie wissenschaftliche Betätigung gefährdet, weil sie nicht über effektive Kontrollrechte über das Rektorat verfügten.
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