Der Kläger aus Kamerun wehrt sich gegen einen nächtlichen Einsatz, bei dem er in einem Zimmer in der Aufnahmeeinrichtung Ellwangen (Ostalbkreis) von der Polizei aufgesucht wurde, weil er abgeschoben werden sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zwar: Zimmer in Flüchtlingsunterkünften seien als Wohnungen anzusehen, die einem besonderen grundrechtlichen Schutz unterliegen. Zugleich hat das Gericht in Leipzig es aber rechtmäßig eingestuft, dass die Polizei das Zimmer eines Flüchtlings betritt, um ihn zur Abschiebung abzuholen. Das bloße Betreten eines Zimmers oder einer Wohnung sei keine Durchsuchung, für die laut Verfassung eine vorherige Anordnung eines Richters nötig wäre (Az.: BVerwG 1 C 10.22).
Die Flüchtlingsorganisationen sehen durch das Urteil den grundrechtlichen Schutz der Wohnung entkernt. »Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist wenig wert, wenn staatliche Akteure die Zimmer in Erstaufnahmeeinrichtungen nach Belieben und sogar nachts betreten können«, kritisierte GFF-Rechtsanwältin Sarah Lincoln. Gerade Geflüchtete, die häufig durch Krieg, Verfolgung und Flucht schwer traumatisiert seien, bräuchten einen geschützten Rückzugsraum.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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