KARLSRUHE. Mehr als zwei Jahre nach dem Sexualmord an einer 27 Jahre alten Joggerin bei Freiburg hat der Bundesgerichtshof (BGH) die lebenslange Haftstrafe gegen den Täter bestätigt. Über die vorgesehene Sicherungsverwahrung muss das Landgericht Freiburg allerdings erneut verhandeln und entscheiden, wie am Donnerstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Die Begründung sei nicht ausreichend. Revision eingelegt hatte der Verurteilte. Dass er vorzeitig nach 15 Jahren freikommt, bleibt weiter so gut wie ausgeschlossen, denn der BGH bestätigte die besondere Schwere der Schuld. (Az. 4 StR 168/18)
Der Täter, ein Fernfahrer aus Rumänien, hatte im Prozess gestanden, sein Opfer im November 2016 in einem Wald in den Weinbergen des 9000-Einwohner-Ortes Endingen vergewaltigt und erschlagen zu haben.
Der bei seiner Verurteilung im Dezember 2017 40-jährige Mann war sieben Monate nach der Tat in einer Spedition in Endingen festgenommen worden. Die Ermittler waren dem Vater dreier Kinder über die Auswertung von Lkw-Mautdaten auf die Spur gekommen.
Ihm wird auch der Sexualmord an einer Austauschstudentin im österreichischen Kufstein vorgeworfen. Die 20 Jahre alte Französin war 2014 am Ufer des Flusses Inn mit einer Eisenstange erschlagen worden. Die Tat konnte lange nicht aufgeklärt werden. In Endingen gesicherte DNA-Spuren stimmten dann mit denen aus Kufstein überein.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat ebenfalls Mordanklage gegen den Mann erhoben. Die Sicherungsverwahrung war deshalb in Freiburg unter Vorbehalt verhängt worden. Aus formalen Gründen müsse das Urteil in Österreich abgewartet werden, hieß es damals. Nach früheren Angaben aus Innsbruck muss wiederum das Urteil in Deutschland rechtskräftig sein, bevor in Österreich der Prozess beginnen kann.
Die vollständige Entscheidung des BGH mit ausführlicher Begründung ist noch nicht veröffentlicht. In der Mitteilung heißt es nur, der Senat habe zunächst grundsätzlich entscheiden müssen, ob eine Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorbehalten werden kann. Das hätten die Richter bejaht. Trotzdem habe die Anordnung wegen der unzureichenden Begründung keinen Bestand.
Bei der Freiburger Urteilsverkündung hatte die Vorsitzende Richterin gesagt, an Sinn und Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung habe das Gericht keinen Zweifel. Der Täter habe mit »enormer Brutalität und absolutem Vernichtungswillen« gehandelt. Eltern, Bruder und Ehemann des Opfers waren in dem Prozess als Nebenkläger aufgetreten. (dpa)