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Urteil im Mauer-Streit: Akute Einsturzgefahr nicht erkennbar

Im Rechtsstreit um eine eingestürzte historische Mauer in Wertheim (Main-Tauber-Kreis) hat der klagende Mauereigentümer eine Niederlage erlitten. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Landgerichts Mosbach war die Mauer zwar von Anfang an nicht standsicher, aber eine akute Einsturzgefahr sei bei der oberflächlichen Inaugenscheinnahme nicht erkennbar gewesen. Das Ausmaß der Gefährdung hätte dem Gericht zufolge erst nach einer Voruntersuchung erkannt werden können. Diese habe der Eigentümer aber nicht beauftragt.

Gerichtssaal
Das Strafgesetzbuch und Akten liegen in einem Gericht auf dem Tisch. Foto: Swen Pförtner
Das Strafgesetzbuch und Akten liegen in einem Gericht auf dem Tisch.
Foto: Swen Pförtner

Im Dezember 2019 war ein Teil einer denkmalgeschützten Stützmauer in der Wertheimer Altstadt eingestürzt. Menschen wurden nicht verletzt. Die acht Meter hohe Mauer an einem Fußweg war zuvor nach Regengüssen von einer Fachfirma überprüft worden. Diese hatte keine Gefährdung gesehen, die eine Absperrung notwendig gemacht hätte.

Der Mauereigentümer zog nach dem Einsturz vor Gericht. Er hatte eine Entschädigung von 150.000 Euro gefordert. Seine Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nach Ansicht des Landgerichts war die akute Einsturzgefahr für die auf Mauerwerkssanierungen spezialisierte Firma ohne Kenntnisse der Konstruktion, geotechnischer Rahmenbedingungen und ohne rechnerische Untersuchungen nicht erkennbar gewesen. Risse seien für die Standsicherheit ohne Bedeutung und nicht der Grund für den Einsturz gewesen.

Beim Vor-Ort-Termin habe der Firmenchef darauf hingewiesen, dass die Mauer noch zehn Jahre halten, aber auch schon morgen einstürzen könne. Ein Sachverständiger habe bestätigt, dass eine genauere Vorhersage bei der Inaugenscheinnahme nicht möglich gewesen wäre.

Laut Gericht musste die Firma nicht zu sofortigen Sicherungsmaßnahmen raten. Um das Ausmaß der Gefährdung zu untersuchen, habe sie unverzüglich eine Voruntersuchung angeboten. Erst nach Ausführung dieser wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Vermeidung eines Einsturzes anzuraten, so die Richter. Eine solche Voruntersuchung habe der Kläger jedoch wegen der Abstimmung mit Versicherer und Denkmalamt nicht beauftragt.

© dpa-infocom, dpa:230329-99-137396/3