Das Baugesetzbuch ermächtigt die Länder, für Grundstücke in Gebieten einer sogenannten Milieuschutzsatzung zu bestimmen, dass die Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum einer Genehmigung bedarf. Die Kommunen bestimmen laut Mitteilung selbst vor Ort, ob sie vom Instrument der Umwandlungsgenehmigung Gebrauch machen. Ein besonderes Schutzbedürfnis könne beispielsweise durch den Verkauf von Wohnungsbeständen an große Investoren ausgelöst werden.
Die Umwandlungsverordnung sei auf fünf Jahre nach Inkrafttreten befristet, teilte das Ministerium weiter mit. Sie trat 2013 in Kraft und wurde 2018 erstmals verlängert.
Ministerium zur Umwandlungsverordnung
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