Im ersten Verfahren hatte das Gericht den damals 39-Jährigen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Herstellens kinderpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Aus Sicht des BGH war die Strafzumessung »durchgreifend lückenhaft«. Dabei geht es unter anderem darum, ob die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro möglicherweise strafmildernd zu berücksichtigen ist und inwiefern der Mann trotz eines nicht vollständigen Geständnisses Verantwortung übernommen hat.
Nach früheren Angaben von Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt Baden-Württemberg hatten die Ermittler im Juli 2021 einen Tipp bekommen, dass ein Kind über eine Plattform angeboten werde. Der Vater sei daraufhin in Untersuchungshaft gekommen. Fahnder hätten seine Wohnung im Ortenaukreis durchsucht und dabei kinder- sowie jugendpornografische Dateien und weitere Beweismittel sichergestellt.
Der Angeklagte hatte laut einer Gerichtssprecherin während des Prozesses beteuert, dass es ihm leidtue. Seine Verteidigerin hatte den Angaben zufolge eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zur Bewährung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hingegen habe auf sechs Jahre und drei Monate plädiert.
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