Die Karlsruher Richterinnen und Richter hatten zwar entschieden, dass die Beitragssätze für die gesetzliche Pflegeversicherung die konkrete Zahl der Kinder berücksichtigen müssen und daher bis Ende Juli 2023 anzupassen sind. Dass bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung nicht zwischen Eltern und Kinderlosen unterschieden wird, sei hingegen rechtens. Mehrere Eltern hatten Verfassungsbeschwerden gegen die geltende Praxis eingereicht, unterstützt vom FDK in der Erzdiözese Freiburg.
»So erfreulich die heutige Entscheidung zur sozialen Pflegeversicherung auch für Familien ist, sie betrifft leider nur den ökonomisch unbedeutendsten der drei Sozialversicherungszweige«, erklärte Hoffmann. »So kann es nicht gelingen, Familien aus der strukturellen Benachteiligung und der Armut zu holen.« Die Einführung eines Kinderfreibetrages in allen Zweigen der Sozialversicherung sei weiterhin ein wichtiges Ziel der Familienverbände, sagte er.
Die Familienverbände sind der Mitteilung zufolge der Auffassung, »die Sozialversicherung dürfe aus Gründen der Generationengerechtigkeit keine ökonomischen Anreize gegen Kinder setzen und gleichzeitig den Familien in der Erziehungsphase dringend benötigte Mittel entziehen«.
Stellungnahme von Anwalt Borchert
Stellungnahme von Prof. Kingreen
Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2001
Mitteilung zum Urteil des Bundessozialgerichts von 2017
Infos vom Familienbund Freiburg zu den Verfahren
Infos über gesetzliche Krankenversicherung
Mitteilung des Verfassungsgerichts
Beschluss des Verfassungsgerichts
Mitteilung der Familienverbände
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