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Streit vor Gericht: AfD will sich in Landeszentrale klagen

Das Kuratorium der Landeszentrale für politische Bildung ist nicht gerade bekannt. Nun aber verhandelt der Verfassungsgerichtshof über die Besetzung des Expertenzirkels. Denn die Frage hat Tragweite: Darf der AfD der Zugang zu bestimmten Gremien verwehrt werden?

Verhandlung im Organstreitverfahren der AfD-Landtagsfraktion
Rüdiger Klos (AfD), Landtagsabgeordneter in Baden-Württemberg, steht im Gerichtssaal. Foto: Marijan Murat/DPA
Rüdiger Klos (AfD), Landtagsabgeordneter in Baden-Württemberg, steht im Gerichtssaal.
Foto: Marijan Murat/DPA

Im Streit um die Besetzung eines Gremiums der Landeszentrale für politische Bildung sieht die AfD-Fraktion ihr Recht auf Gleichbehandlung als parlamentarische Minderheit verletzt. Es gehe dabei ums Prinzip der Demokratie, sagte der Rechtsanwalt Ralf Hornemann, der die AfD in der Sache vertritt, am Montag bei der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof. Die anderen Fraktionen hatten die AfD-Kandidaten bei den Abstimmungen zur Besetzung des Kuratoriums der Landeszentrale in den vergangenen zwei Jahren immer wieder durchfallen lassen. Dagegen klagt nun die AfD.

Die Landeszentrale für politische Bildung ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und beim Landtag angesiedelt. Im Kuratorium soll die Überparteilichkeit sichergestellt werden. Das Gremium tagt mehrfach im Jahr und besteht aus 24 Mitgliedern - 17 davon aus dem Landtag. Diese werden vom Landtag gewählt, die Fraktionen waren bislang entsprechend ihrer Stärke im Kuratorium vertreten. Demnach stünden der AfD-Fraktion zwei Sitze zu. Immer wieder stellte die AfD seit Sommer 2021 verschiedene Abgeordnete zur Wahl, diese Vorschläge wurden von den anderen Fraktionen aber allesamt abgeschmettert.

Das Gremium hat sich zwischenzeitlich ohne die Vertreter der AfD konstituiert. Am Montag wurde der Streit mündlich vor dem Verfassungsgerichtshof verhandelt. Die Rechtspopulisten sehen ihr Recht auf Gleichbehandlung und den Minderheitenschutz verletzt. In dem Organstreitverfahren geht es um nicht weniger als um das Verhältnis von Mehrheit und Minderheit im Parlament. Ist das Recht auf Gleichbehandlung wichtiger als das Recht der Parlamentarier, frei wählen zu dürfen? Inwieweit muss die Ablehnung von Kandidaten inhaltlich begründet werden? Und falls jede Partei nach Proporz Mitglieder in ein Gremium entsenden darf - warum wird dann überhaupt noch im Landtag abgestimmt?

AfD-Anwalt Hornemann findet, dass die Sache bundesweit von erheblicher Bedeutung ist. Das Kuratorium unterliege dem Gleichheitsgrundsatz. »Zwei Plätze stehen uns zu.« Eine Wahl sei gar nicht erforderlich, diene höchstens noch als »Korrektiv für unerträgliche Vorschläge«. Hornemann verwies immer wieder auf das Beispiel, dass ein Kandidat etwa unter einer zwischenzeitlich eingetretenen Geisteskrankheit leide. Die AfD-Kandidaten dürften jedenfalls nicht einfach ohne Sachgrund abgelehnt werden. »Im Endeffekt findet einfach eine Verweigerung statt.«

Der Landtag wiederum vertritt den Standpunkt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht für das Kuratorium gilt, da es sich um ein außerparlamentarisches Gremium handle. Dort finde keine parlamentarische Arbeit statt. Dort würden keine politischen Entscheidungen getroffen, dort werde auch keine exekutive Gewalt ausgeübt - daher gebe es auch keine verfassungsrechtliche Pflicht, das Gremium spiegelbildlich zur Stärke der Fraktionen im Plenum zu besetzen. Der Antrag der AfD sei unzulässig. Das Recht auf Chancengleichheit beschränke sich auf das Vorschlagsrecht, und dieses sei immer wieder gewährt worden.

Anwalt Christofer Lenz, der den Landtag vertritt, wies darauf hin, dass die Vertreter der AfD bei den Sitzungen des Kuratoriums in der vergangenen Legislaturperiode sehr häufig gar nicht anwesend gewesen seien. Fraktionschef Anton Baron, der damals für die AfD-Fraktion in dem Gremium saß, rechtfertigte sich mit dem engen Terminkalender der Abgeordneten.

Eine Entscheidung der Verfassungsrichter wird im Februar erwartet.

© dpa-infocom, dpa:231126-99-83998/5