In den beiden Eilverfahren hatten die Verwaltungsrichter Anträge auf den vorläufigen Weiterbetrieb der Spielhallen abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Vertrauensschutz zu eng ausgelegt, urteilte der Verfassungsgerichtshof.
Der Hintergrund: Seit 1. Juli 2021 gilt die Regelung, dass es einen Mindestabstand von 500 Metern zwischen Spielhallen untereinander geben muss, außerdem ebenso zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. Als Konsequenz daraus mussten schon Unternehmen aufgeben.
Das Wirtschaftsministerium hatte in der Vergangenheit Kritik an den Regelungen zurückgewiesen. Die Spielhallenbetreiber hätten seit 2012 Gelegenheit gehabt, sich auf das neue Recht und die Abstandsregelungen einzustellen.
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