MANNHEIM. Es geht um Millionensummen: Eltern und ihre Kinder wollen vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine kostenfreie Schülerbeförderung in Baden-Württemberg erreichen. In einem Berufungsverfahren wenden sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht im Juli 2017 (9 K 5396/15). Zeitgleich wird ein Normenkontrollverfahren gleichen Inhalts verhandelt, für das der VGH die erste Instanz ist.
In dem landesweit bedeutsamen Rechtsstreit wenden sich die Kläger gegen den Landkreis Tübingen. Dort liegt der Eigenanteil für die Schülerbeförderung seit 2018 bei 39,30 Euro im Monat - nach Angaben des Landkreises im Mittelfeld. Das sind vier Euro weniger als die reguläre Schülermonatskarte. Bis 2018 gab es nur drei Euro Erlass. Allein für diese Umstellung musste der Landkreis Tübingen mehrere zehntausend Euro zahlen. Ein kompletter Verzicht auf die Eigenbeteiligung von 11 000 betroffenen Schülern - mehr als ein Drittel im Landkreis - würde diesen rund drei Millionen Euro im Jahr kosten. Das Urteil des 9. Senats unter dem Vorsitzenden Richter Andreas Roth ist in einigen Tagen zu erwarten.
In einem erstinstanzlichen Normenkontrollverfahren (9 S 2679/18) wenden sich zwei Elternpaare gemeinsam mit einem ihrer Söhne beziehungsweise ihren beiden Töchtern gegen die Satzung des Landkreises Tübingen. Darin wird auf Basis des kommunalen Finanzausgleichs der Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten von 39,30 Euro für Schüler ab Klasse 5 festgelegt. Die Antragsteller machen geltend, die Vorschrift verletze sie in ihrem Recht auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung.
Im anderen Verfahren (9 S 1221/18) wenden sich die Kläger - ein Gymnasiast aus Rottenburg und seine Eltern - nicht direkt gegen die Satzung des Landkreises, sondern fordern generell die Kostenfreiheit der Schülerbeförderung. Der Eigenanteil verstoße gegen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie gegen die UN-Kinderrechtskonvention, argumentieren die Kläger unisono mit den anderen Familien.
Sollten sie mit ihrer Forderung nach Kostenfreiheit scheitern, verlangen die Eltern zumindest eine Neuberechnung der Höhe des Eigenanteils.