STUTTGART. »Wenn fremdes Eigentum beschädigt, beispielsweise ein Auto beim Einwickeln mit Toilettenpapier zerkratzt wird, ist das eine Sachbeschädigung«, sagte Joachim Schneider, Geschäftsführer der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes, laut einer Mitteilung vom Donnerstag. Dies werde mit einer Geldstrafe und mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet.
Auch wer Hauswände und Autos mit Eiern bewirft, Pflanzen herausreißt oder brennende Gegenstände in Briefkästen wirft, müsse mit juristischen Folgen rechnen. Zwar seien Kinder bis zum 14. Lebensjahr noch nicht schuldfähig, jedoch können die Eltern schon bei Siebenjährigen für Schäden haften. »Es ist wichtig, dass Eltern ihre Kinder darüber aufklären, was noch als Streich durchgeht, was eine Sachbeschädigung ist und welche Konsequenzen daraus folgen«, sagte Schneider.
Zu Halloween am 31. Oktober ziehen Kinder seit einigen Jahren auch in Deutschland verkleidet um die Häuser und fordern Süßigkeiten. Wer keine Süßigkeiten gibt, wird mit Streichen von den Kindern dafür bestraft. (dpa)