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Stadt siegt im Streit um Filder-Moschee - OB für Weiterbau

Für Muslime ist der Freitag ein ähnlich wichtiger Wochentag wie der Sonntag für Christen. Noch vor dem Freitagsgebet erreicht Gläubige in Leinfelden-Echterdingen eine Nachricht vom BGH, die sie nicht freuen dürfte.

BGH in Karlsruhe
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Schild mit dem Bundesadler und dem Schriftzug »Bundesgerichtshof« angebracht. Foto: Uli Deck/DPA
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Schild mit dem Bundesadler und dem Schriftzug »Bundesgerichtshof« angebracht.
Foto: Uli Deck/DPA

Im Rechtsstreit mit einem muslimischen Verein um die fast fertiggebaute Filder-Moschee in Leinfelden-Echterdingen (Landkreis Echterdingen) hat die Stadt auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen. Der Verein habe gegen seine vertraglich geregelte Baupflicht verstoßen, indem er nicht innerhalb von vier Jahren den ersten Bauabschnitt fertiggestellt habe, urteilte der fünfte Zivilsenat am Freitag in Karlsruhe. Oberbürgermeister Roland Klenk (CDU) ging in einer Reaktion auf das Urteil davon aus, dass man den Verein die Moschee samt Funktions- und Begegnungsflächen zu Ende bauen und nutzen lasse. Der Verein wollte sich zunächst nicht äußern.

Streit um Vertragsdetails

Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung (Az. V ZR 191/22) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2022. Die Stadt hatte dem Verein 2014 ein sogenanntes Erbbaurecht eingeräumt, das ihm den Bau einer Moschee auf einem städtischen Grundstück ermöglichte. Doch als er die Moschee nicht fristgerecht fertiggestellt hatte, forderte sie das Erbbaurecht wie vertraglich vereinbart zurück. Es ging auch um die Zahlung von mehr als 110 000 Euro. Der Verein hatte mit seiner Revision unter anderem erreichen wollen, dass die Klage der Stadt abgewiesen wird und ihm das Grundstück übereignet wird.

Die Parteien hatten darüber gestritten, ob das Rückforderungsrecht der Stadt eingeschränkt sei. Denn dem Vertrag nach ist eine Vergütung für das Erbbaurecht ausgeschlossen. Aus Sicht des BGH ist das im konkreten Fall okay, weil das Gebäude einen Verkaufswert habe, den die Stadt laut Vertrag beim Wiederkauf des Grundstücks mitvergütet.

Nach Angaben der Vorsitzenden Richterin, Bettina Brückner, hatte der Verein geltend gemacht, die Moschee sei zu 90 Prozent fertiggestellt, man habe rund 2,6 Millionen Euro investiert und es drohe Insolvenz. Für eine Gemeinde hätte eine Vergütungspflicht erhebliche Nachteile, führte sie aus. So könnte diese etwa gezwungen sein, sehr kurzfristig erhebliche Haushaltsmittel für das Bauwerk bereitzustellen, und müsste eine neue Verwendung dafür finden. Dies könne aber zu Schwierigkeiten führen, wenn es sich wie hier um ein Gebäude handle, das wegen seines besonderen Zwecks nicht »marktgängig« sei.

Oberbürgermeister erklärt Vertrauensverlust

Rathauschef Klenk betonte, dass nie der Bau einer Moschee in Streit war. Gerade er habe dafür gesorgt, dass der Verein ein Grundstück bekommt, teilte die Stadt mit. »Massive Unzuverlässigkeiten, Fristversäumnisse, nicht eingehaltene Zusagen und das Verschweigen der Planung eines Schülerwohnheims führten letztlich zum Vertrauensverlust und der Forderung nach Rückgabe des Grundstücks.«

Dem Gemeinderat riet Klenk mit Blick auf das Erlebte, »auf alle Fälle und dauerhaft im Eigentum des Grundstücks zu bleiben und durch eine rechtssichere Vereinbarung mit dem Verein Sorge dafür zu tragen, dass bei weiteren Störungen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit diese jederzeit wirksam beendet werden kann«. Sollte der Verein damit nicht einverstanden sein, müsse man sich nach einem anderen Partner umsehen oder die Immobilie in eine städtische Nutzung überführen.

In seinem Urteil äußerte sich der BGH auch allgemein zu derartigen Vertragskonstellationen, die in der Regel nicht unangemessen seien. Generell müssten Kommunen in Fällen von Verstößen aber die Verhältnismäßigkeit von Konsequenzen prüfen. Privat Erbbauberechtigte dürften für Verstöße nicht übermäßig sanktioniert werden, erklärte Richterin Brückner. Die Kommunen müssten die Schwere des Verstoßes einerseits und mögliche Folgen für Betroffene andererseits abwägen.

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