Grundsätzlich sollen aber Video-Konferenzen keinen Vorrang vor der mündlichen Verhandlung in Präsenz erhalten, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg mitteilte. Dem stünden die Besonderheiten der bürgernahen, für viele Menschen wichtigen Sozialgerichtsbarkeit entgegen. »Nach wie vor treten vor den Sozialgerichten viele Menschen ohne professionelle Vertretung durch Anwälte oder Sozialverbände auf.« Ihnen fehlten oft die technischen oder finanziellen Möglichkeiten für eine Video-Konferenz. Auch müsse es den Klägern möglich bleiben, ihre Anliegen persönlich dem Gericht und der Gegenseite, meist einer Behörde der Sozialverwaltung, vorzutragen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
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