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Sonntagsruhe im Outlet-Center? BGH vor Entscheidung

Um verkaufsoffene Sonntage gibt es immer wieder Streit, für sie gelten hohe Hürden. Der BGH hat sich nun mit einem ganz speziellen Fall befasst, der es auch schon auf die politische Tagesordnung geschafft hat. Ein Anwalt blickt dabei mehr als 1700 Jahre zurück.

Bundesgerichtshof
Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler steht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Foto: Uli Deck
Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler steht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Foto: Uli Deck

In Geschäften um den kleinen Flugplatz Zweibrücken in der Westpfalz können Menschen wohl noch eine Weile in den Ferien sonntags einkaufen. Der Rechtsstreit um die Sonntagsruhe und gesetzliche Ausnahmeregelungen dürfte in eine weitere Runde gehen. Das zeichnete sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ab. Allerdings hat auch die rheinland-pfälzische Regierung das Thema längst auf der Agenda. Ein Knackpunkt ist, dass es seit 2014 an dem Flugplatz keinen kommerziellen Linienflugverkehr mehr gibt.

Es geht in dem Streit um eine Sonderregel aus dem Jahr 2007, von der vor alleme ein Mode-Outlet-Center in der Nähe des Flugplatzes betroffen ist. Sie erlaubt es den Geschäften dort in den Oster-, Sommer- und Herbstferien, auch sonntags von 11.00 bis 20.00 Uhr zu öffnen.

Der Betreiber eines Modehauses in der Region legte Klage wegen unlauteren Wettbewerbs gegen einen Konkurrenten ein, der eine Filiale in dem Center betreibt. Er unterlag aber zuletzt Anfang August vergangenen Jahres in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken. Dieses verwies auf die nach wie vor gültige Verordnung.

Der erste Zivilsenat am BGH meldete am Mittwoch aber erhebliche Zweifel an der Entscheidung an. Unter anderem hätte das OLG prüfen müssen, ob die Rechtsverordnung überhaupt rechtmäßig ist, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in Karlsruhe. Dabei sei es entgegen der Annahme des Gerichts auch relevant, dass der kommerzielle Linienflugverkehr zwischenzeitlich eingestellt wurde. Veränderten sich die maßgeblichen Umstände, könnten Regelungen rechtswidrig werden, betonte Koch.

Die aufgeworfenen Fragen müsste das OLG klären. Der BGH könnte das Urteil aufheben und nach Zweibrücken zurückverweisen. Darüber will der Senat am 27. Juli entscheiden. (Az. I ZR 144/22)

Das Arbeits- und Sozialministerium in Mainz prüft die entsprechende Verordnung ebenfalls. Es will nach früheren Angaben neben der BGH-Entscheidung Auswirkungen auf Arbeitsplätze in der Region und die geplante Erweiterung des Zweibrücken Fashion Outlet Center berücksichtigen. Das Thema hat auch schon den Landtag beschäftigt.

Grundsätzlich gelten hohe Hürden für verkaufsoffene Sonntage in Deutschland. Vor allem Gewerkschaften und Kirchen sehen diese kritisch. Immer wieder kippen Gerichte kommunale Sonderwege.

So argumentierte auch der Anwalt des Klägers vor dem BGH, Daniel Adloff, mit dem gesetzlichen Schutz des Feiertags. Er bemühte sogar den römischen Kaiser Konstantin, der im Jahr 321 als erster die Sonntagsruhe verfügt haben soll. »Dieser Grundsatz hat überdauert. Über 1702 Jahre. Bis heute«, betonte er.

Das Bundesverfassungsgericht halte den Schutz von Sonn- und Feiertagen hoch, erklärte der Jurist. Ausnahmen seien eng zu fassen. Er argumentierte, einkaufen zu gehen sei etwas Alltägliches - anders als etwa der Besuch mit der Familie im Biergarten. Beim Zweibrücker Flugplatz gehe es um 12 bis 16 Sonntage, das sei keine Ausnahme mehr. Zudem gelte die Regel nur dort. »Da wurde eine Insel geschaffen.«

Für die Gegenseite hielt BGH-Anwalt Matthias Koch dem entgegen, dass die Kläger mit Sitz in Grünstadt weit weg von dem Outlet-Center seien - mit dem Auto fährt man gut 90 Kilometer. »Es mutet merkwürdig an, dass sie sich angesprochen fühlt«, sagte er in Bezug auf die Klägerseite. Diese habe keine Nachteile. Den Gedanken, eigentlich sollte immer sonntags geschlossen sein, nannte er »schlicht«.

Ankündigung des BGH

Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz

Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

© dpa-infocom, dpa:230516-99-713610/9