KARLSRUHE. Sieg auf ganzer Linie: Die Zeitung »Kontext« darf weiterhin über einen Mitarbeiter von zwei AfD-Landtagsabgeordneten namentlich berichten und ihm rassistische Äußerungen aus privaten Facebook-Protokollen zuordnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied am Mittwoch, dass das Blatt den Namen des Mannes nennen, ihn als Autor menschenverachtender, rassistischer und demokratiefeindlicher Posts bezeichnen und aus den Protokollen zitieren kann. Dies hatte das Landgericht Mannheim dem Blatt im August vergangenen Jahres noch per einstweiliger Verfügung untersagt.
Der Mann hatte geltend gemacht, dass sein Facebook-Profil gehackt und manipuliert worden sei. Das hielt die Kammer für extrem unwahrscheinlich. Da aus Sicht des OLG keine Fälschung vorliegt, sei davon auszugehen, dass der Referent der Autor der umstrittenen Äußerungen ist, sagte der Vorsitzenden Richter Andreas Voß. Auch sei es zulässig, den Mann als früheres NPD-Mitglied zu bezeichnen und seinen Namen zu nennen: »Ohne Nennung des Namens wären viele Hundert Mitarbeiter des Landtags zu Unrecht in Verdacht geraten«, sagte Voß. Das Interesse der Öffentlichkeit an Information habe zudem einen höheren Stellenwert, als der Schutz der Vertrauenssphäre des Mannes.
»Ich freue mich wie Bolle«, sagte »Kontext«-Chefredakteurin Susanne Stiefel im Anschluss an die Verkündung. Die Entscheidung sei von großer Bedeutung - nicht nur für die Zeitung selbst, »sondern für die gesamte Branche«. Viele Journalisten hätten aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen bereits die Schere im Kopf, wenn sie sich mit der AfD beschäftigten.
In Mannheim war die Zeitung unterlegen und hatte sich nun vor dem OLG in allen Punkten durchgesetzt. Den Antrag des Anwaltes des Mannes auf Ausschluss der Öffentlichkeit hatte das Gericht schon während der mündlichen Verhandlung am Vormittag abgelehnt.
»Kontext« waren die Protokolle auf einem USB-Stick - ausgedruckt rund 17 000 Seiten - zugespielt worden. Im Mai 2018 waren dazu zwei Artikel erschienen. Es spiele aber keine Rolle, ob die Protokolle von der Quelle der Zeitung auf nicht legalem Wege beschafft worden seien. »Die Berichterstattung ist deshalb nicht verboten«, so das Gericht weiter.
Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar. Allerdings hat der Kläger nun die Möglichkeit, die Angelegenheit im sogenannten Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Dieses Verfahren würde dann wieder vor dem Landgericht Mannheim landen. (dpa)