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Sicherungsverwahrung für Schwimmlehrer auf dem Prüfstand

Für ihn geht es um Freiheit nach der Haft. Für das Gericht um die Frage seiner Gefährlichkeit. In Baden-Baden steht die Sicherungsverwahrung für einen wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Schwimmlehrer auf dem Prüfstand.

Prozess um Sicherungsverwahrung gegen einen Schwimmlehrer
Der Angeklagte sitzt mit einem Aktenordner vor seinem Gesicht im Landgericht. Foto: Uli Deck
Der Angeklagte sitzt mit einem Aktenordner vor seinem Gesicht im Landgericht.
Foto: Uli Deck

Das Landgericht Baden-Baden prüft seit Mittwoch, ob ein wegen schwerer sexueller Gewalt an Kindern verurteilter Schwimmlehrer nach Verbüßung seiner Haft frei kommt oder auch dann noch hinter Schloss und Riegel bleiben muss. Am Vormittag seien in Anwesenheit des Angeklagten die bisherigen Urteile in dem Fall verlesen worden, sagte eine Gerichtssprecherin. Danach stellte der psychiatrische Sachverständige sein Gutachten vor. Der Mann wurde im Jahr 2018 bereits zu zwölf Jahren Haft verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen das Urteil legte er jedoch Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Strafmaß, kassierte im Jahr 2019 wegen Rechtsfehlern aber die Sicherungsverwahrung.

Eine andere Jugendkammer muss darüber nun neu befinden und unter anderem klären, inwieweit der Mann rückfallgefährdet ist. Beim ersten Prozess vor vier Jahren hatte ein Sachverständiger ihm wenig Einsichtsfähigkeit und Willen zur Veränderung bescheinigt. Das Gericht hob am Mittwoch den Fortsetzungstermin für den 21. November auf, weil noch ein weiterer Zeuge geladen werden soll. Wann ein Urteil ergeht, soll später mitgeteilt werden.

Der inzwischen 38 Jahre alte Mann war wegen Missbrauchs von über 30 Mädchen im Alter zwischen vier und zwölf Jahren schuldig gesprochen worden. Er nötigte die Kinder, verletzte sie grob im Intimbereich und bedrohte zwei Opfer sogar mit dem Tod, sollten sie nicht schweigen. Die mehr als 130 Taten geschahen während seiner Schwimmkurse entweder im Wasser oder in den Umkleidekabinen und wurden zum Teil von ihm gefilmt.

Die Verbrechen hatte er zu bagatellisieren versucht und zum Teil - trotz der Aufnahmen, die auch ihn zeigten - abgestritten. Das Landgericht hatte dies 2018 als Zeichen seiner Gefährlichkeit gewertet und die Sicherungsverwahrung damit begründet. Der BGH sah darin aber zulässiges Verteidigungsverhalten.

Die Sicherungsverwahrung verhängen Gerichte im Gegensatz zur Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die auch nach Verbüßung ihrer Haft als gefährlich gelten.

Pressemitteilung des BGH vom 28. November 2019 zu dem Fall

Beschluss des BGH vom 24. Oktober zu dem Fall

© dpa-infocom, dpa:221115-99-532266/4